1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit dies zwischen den Parteien (Besteller und Lieferantin) in schriftlicher oder sonstiger Form vereinbart ist. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Somit gelten die Lieferbedingungen des Bestellers nur, soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Wenn die Lieferantin sich zur Installation und Montage oder zur Wartung und Instandhaltung des Produkts oder zur Entwicklung verpflichtet hat, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die besonderen Geschäftsbedingungen – Installation und Montage, die besonderen Geschäftsbedingungen – Wartung und Instandhaltung bzw. die besonderen Geschäftsbedingungen – Entwicklung.
1.2 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die im Einzelnen im Vertrag aufgeführten Bauteile, zu deren Verkauf an den Besteller die Lieferantin sich vertraglich verpflichtet, als Produkt(e) bezeichnet.
1.3 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird jede Einzelvereinbarung zwischen dem Besteller und der Lieferantin über den Kauf und Verkauf von Produkten als Vertrag bezeichnet. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrags.
2.Entwürfe, Beschreibungen, sonstige Dokumente und Software
2.1 Die in Marketing-Materialien enthaltenen Informationen, Preislisten und weitere Produktinformationen sind unverbindlich, soweit der Vertrag sich nicht ausdrücklich auf diese Informationen bezieht.
2.2 Die einer Partei von der jeweils anderen Partei bereitgestellten Entwürfe und Beschreibungen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt worden sind; das gilt gleichermaßen für einer Partei von der jeweils anderen Partei bereitgestellte weitere technische Dokumentation. Ohne die Zustimmung der bereitstellenden Partei dürfen diese weder kopiert noch anderweitig vervielfältigt werden.
2.3 Spätestens bei der Lieferung stellt die Lieferantin dem Besteller kostenlos eine Kopie oder die vereinbarte Anzahl von Kopien der Entwürfe bzw. der technischen Dokumentation bereit, um dem Besteller die Montage, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung (inklusive wiederkehrender Reparaturen) des Produkts zu ermöglichen. Bei entsprechender Vereinbarung stellt die Lieferantin weitere Dokumentation wie zum Beispiel Messprotokolle und Zertifikate bereit. Diese Dokumentation stellt die Lieferantin kostenpflichtig bereit. Zur Bereitstellung von Entwürfen oder Dokumentation für die Herstellung eines Produkts oder für Ersatzteile ist die Lieferantin nicht verpflichtet. Die Lieferantin kann die vorstehenden Verpflichtungen dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Dokumentation im Internet zur Verfügung stellt.
3.Prüfung vor Lieferung (Abnahme)
3.1 Vereinbarte Abnahmen werden auf Kosten des Bestellers beim Hersteller des Produkts durchgeführt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
3.2 Sollten die Parteien keine gesonderte Vereinbarung über die technischen Anforderungen an der Abnahme und die Art und Weise ihrer Durchführung treffen, wird die Abnahme entsprechend branchenüblicher Praxis der einschlägigen Branche im Land des Herstellers durchgeführt. Zur Abnahme führt die Lieferantin ein Protokoll und stellt dieses dem Besteller zur Verfügung. Die Abnahme wird im Protokoll vermerkt. Zeigt der Besteller innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Durchführung einer Abnahme keine begründete Rüge an, so gilt das Produkt als abgenommen. Weist das Produkt nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit auf, so stellt die Lieferantin schnellstmöglich sicher, dass erforderliche Nachbesserungen durchgeführt werden, soweit der Mangel nicht unwesentlich für die Verwendung des Produkts ist. Danach ist der Besteller berechtigt, eine erneute Durchführung der Abnahme zu verlangen.
4. Preise und Zahlung
4.1 Als Kaufpreis wird der Preis angesetzt, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung des Bestellers gilt, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise und sämtliche weiteren Kosten zuzüglich der Umsatzsteuer und der weiteren öffentlich-rechtlichen Abgaben, die jeweils durch den Besteller zu zahlen sind. Bei Schwankungen des Wechselkurses von mehr als 2 % kann die Lieferantin bis zur Rechnungsstellung die angegebenen Preise entsprechend anpassen. Das Recht der Lieferantin zur Preisanpassung besteht auch dann, wenn ein bestimmter Preis durch die Parteien vereinbart ist.
4.2 Die Zahlung muss nach Rechnungsstellung und spätestens bis zum in der entsprechenden Rechnung genannten Tag geleistet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Unter keinen Umständen, auch nicht etwa wegen Verzug oder Mängeln, ist der Besteller berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Bei Zahlungsverzug fallen vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang bei der Lieferantin Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an. Wenn der Besteller nicht rechtzeitig zahlt, kann die Lieferantin nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller auch ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung ausüben.
4.3 Hat die Lieferantin aufgrund des Verhaltens oder der wirtschaftlichen Umstände des Bestellers Grund zu der Annahme, dass der Besteller nicht vollständig zahlen wird, so kann die Lieferantin ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und eine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Sollte die Lieferantin das Produkt bereits verschickt haben und sollte es sich herausstellen, dass die im vorstehenden Satz genannten Umstände seitens des Bestellers vorliegen, kann die Lieferantin die Lieferung des Produkts an den Besteller verhindern. Die Lieferantin teilt dem Besteller unverzüglich schriftlich mit, ob sie ihr Zurückbehaltungsrecht ausübt.Die Lieferantin kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Besteller nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Fälligkeit zahlt. Unbeschadet ihres Anspruchs auf Verzugszinsen kann die Lieferantin in diesem Fall Schadenersatz geltend machen.
4.4 Die Lieferantin kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Besteller nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Fälligkeit zahlt. Unbeschadet ihres Anspruchs auf Verzugszinsen kann die Lieferantin in diesem Fall Schadenersatz geltend machen.
5. Lieferung und Lieferfrist
5.1 Lieferungsklauseln werden nach INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung ausgelegt. Wenn keine Lieferungsklausel vereinbart wird, so gilt die Lieferung „Ab Werk“.
5.2 Wenn die Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, beginnt diese Frist mit dem Vertragsabschluss, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aber in keinem Fall beginnt die Lieferfrist, bevor (i) die Zahlung bei derLieferantin eingeht, wenn diese vor dem Start der Herstellung fällig oder anderweitig vereinbart ist, und (ii) die erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, technischen Daten und Anweisungen bei der Lieferantin eingehen.
5.3 Tritt ein Lieferverzug wegen eines als höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 11.1 geltenden Umstands bzw. wegen einer Handlung oder einer Unterlassung seitens des Bestellers ein, so verlängert sich die Lieferfrist um einen unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann, wenn der Verzug nach Ende der vereinbarten Lieferfrist eintritt. Ziffer 11.2 gilt entsprechend.
5.4 Wenn die Lieferantin nicht rechtzeitig liefert, kann der Besteller innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Lieferung durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin verlangen. Sollte die Lieferantin nicht innerhalb dieser Frist liefern, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die Lieferantin zu kündigen.
5.5 Sollte der Besteller den Vertrag nach Ziffer 5.4 kündigen, steht dem Besteller Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus anderer Quelle zu; das Recht auf diesen Schadenersatz beschränkt sich jedoch auf 7,5 % des Kaufpreises. Kündigt der Besteller den Vertrag nicht, ist dieser nicht berechtigt, Schadenersatz für den Verzug durch die Lieferantin geltend zu machen.
5.6 Sollte das Produkt aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht am vereinbarten Liefertag beim Besteller eingehen, so bleibt der Besteller zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, als wäre das Produkt vertragsgemäß geliefert worden, und der Besteller ersetzt der Lieferantin die unmittelbaren Mehrkosten, die dadurch entstehen.
6. Mängelhaftung
6.1 Ein Produkt, das nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist, gilt als mangelhaft, soweit der Mangel wesentlich für die Verwendung des Produkts ist. Vorbehaltlich der in Ziffer 7.3 genannten Ausnahmen beschränkt sich die Haftung der Lieferantin für sonstige Mängel auf Mängel, die auf die mangelhafte Konstruktion, auf mangelhafte Materialien bzw. auf die mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind.
6.2 Die durch die Lieferantin bereitgestellten Informationen über die Verwendung des Produkts und sämtliche weiteren, durch die Lieferantin bereitgestellten Informationen über das Produkt, die ausdrücklich nicht zum Teil der vereinbarten Spezifikation bzw. Montageanleitung gehören, und zwar gleich in welcher Form diese Informationen bereitgestellt werden, gelten nur als Empfehlungen oder allgemeine Informationen. Für diese Informationen haftet die Lieferantin nicht.
6.3 Die Lieferantin haftet nur für Mängel, die innerhalb eines (1) Jahres ab Gefahrübergang an den Besteller auftreten (Gewährleistungsfrist). Die Gewährleistungsfrist gilt jedoch nicht für Verschleißteile mit einer normalen Lebensdauer von weniger als einem (1) Jahr. Die Lieferantin haftet nicht für Mängel, die aufgrund unrichtiger, mehrdeutiger oder unvollständiger Informationen des Bestellers entstehen. Ferner haftet die Lieferantin nicht für Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die erst nach Gefahrübergang an den Besteller eintreten; zu diesen Mängeln gehören insbesondere Mängel, die auf typische Abnutzung und typischen Verschleiß zurückzuführen sind. Die Lieferantin haftet nicht für Mängel, die sich aus der übermäßigen Verwendung seitens des Bestellers ergeben. Die Verwendung gilt jedenfalls dann als übermäßig, wenn der Besteller das Produkt für mehr als 1.760 Betriebsstunden innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Gefahrübergang an den Besteller verwendet, wenn die Parteien keine abweichenden Grenzen für die Anzahl der Betriebsstunden vereinbaren.
6.4 Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich die Lieferantin, im eigenen Ermessen, den Mangel zu beseitigen oder ein neues Produkt als Ersatz für ein mangelhaftes Produkt zu liefern. Die Lieferantin haftet nicht für Ersatzmittel oder Ersatzflüssigkeiten wie zum Beispiel Kältemittel. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Lieferantin entweder bei der Lieferantin oder beim Besteller erfolgen. Für die dem Besteller von der Lieferantin bereitgestellten Ersatzprodukte oder Ersatzteile gilt die in Ziffer 6.3 definierte Gewährleistungsfrist. Sollte die Lieferantin den Besitz an einem ersetzten Produkt oder einem Teil eines ersetzten Produkts erlangen, geht das Eigentum an diesem Produkt oder Teil eines Produkts an die Lieferantin über. Eventuell entstehende Abrisskosten trägt der Besteller.
6.5 Der Besteller trägt die Kosten und das Risiko des Transports eines mangelhaften Produkts oder Teils eines Produkts an die Lieferantin. Die Lieferantin trägt die Kosten und das Risiko des Transports des Ersatzprodukts oder Teils eines Produkts an den Lieferort. Sollte die Lieferantin sich für die Mängelbeseitigung beim Besteller entscheiden, zahlt der Besteller die Reisekosten und den Aufwand für Reiseauslagen und Arbeitszeit des Personals der Lieferantin. Ferner trägt der Besteller die Mehrkosten, die daraus entstehen, dass sich das Produkt an einem anderen Ort als dem Lieferort befindet.
6.6 Sollte die Lieferantin nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Rüge durch den Besteller das Ersatzprodukt liefern bzw. den Mangel beseitigen, so kann der Besteller den Vertrag in Bezug auf das mangelhafte Produkt durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin kündigen. Bei Kündigung des Vertrags steht dem Besteller Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus anderer Quelle zu, wobei dies sich auf 7,5 % des Kaufpreises beschränkt.
6.7 Mit der Lieferung eines ordnungsgemäß reparierten oder ersetzten Produkts oder Teils eines Produkts an den Besteller gelten die Verpflichtungen der Lieferantin nach diesem Vertrag als erfüllt. Bei der Demontage oder Installation und Montage des Produkts oder des Teils des Produkts trägt der Besteller die Kosten für die Arbeit und die Mehrkosten für den Betrieb einer anderen Sache als des Produkts.
6.8 Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller das Produkt mit handelsüblicher Sorgfalt zu untersuchen (§§ 377, 381 HGB).
6.9 Der Besteller kann sich nicht auf Mängel berufen, die er nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt bei der Lieferantin schriftlich anzeigt, ab dem er von dem Mangel Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, aber in keinem Fall nach dem in Ziffer 6.3 genannten Zeitpunkt. Zeigt der Besteller einen Mangel an und stellt es sich heraus, dass die Lieferantin nicht für den Mangel haftet, so steht der Lieferantin Schadenersatz für die durch die Anzeige entstandenen Kosten zu.
6.10 Für den Fall, dass der Lieferantin die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines Ersatzprodukts in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht nicht zumutbar ist, kann sich die Lieferantin für die Rückzahlung des Kaufpreises entscheiden, anstatt den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzprodukt zu liefern; in diesem Fall gibt der Besteller das Produkt in im Wesentlichen unverändertem Zustand zurück. Sollte dies nicht möglich sein, so kann der Besteller den Kaufpreis in dem Umfang mindern, dass der geminderte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Produkts entspricht. Entscheidet sich die Lieferantin für die Rückzahlung des Kaufpreises, so steht dem Besteller Schadenersatz gegen die Lieferantin für die unmittelbaren Mehrkosten der Beschaffung eines entsprechenden Produkts aus einer anderen Quelle zu, wobei dies sich auf 7,5 % des Kaufpreises beschränkt.
7. Haftung für Personen- und Sachschaden
7.1 Mit Ausnahme der in Ziffer 7.3 genannten Fälle, haftet die Lieferantin nicht für Sachschäden oder Folgeschäden, wenn der Schaden eintritt, während das Produkt nicht im Besitz der Lieferantin ist.
7.2 Der Besteller stellt die Lieferantin frei, soweit Ansprüche für Schäden oder Verluste Dritter gegen die Lieferantin geltend gemacht werden, für die die Lieferantin nach Ziffer 7.1 nicht haftet.
7.3 Die in Ziffer 7.1 genannten Haftungsbeschränkungen der Lieferantin gelten nicht für Fälle von (i) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; (ii) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iii) der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten); und (iv) Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Fall der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung der Lieferantin auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.4 Die Lieferantin und der Besteller informieren die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich über Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit dieser Ziffer 7.
7.5 Die Lieferantin und der Besteller verpflichten sich, Ladungen eines für Schadensersatzansprüche gegen sie zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts Folge zu leisten, wenn der Anspruch wegen eines angeblich durch das Produkt entstandenen Schadens oder Verlusts geltend gemacht wird. Im Innenverhältnis zwischen dem Besteller und der Lieferantin gilt aber stets der Vertrag.
7.6 Mit Ausnahme von (i) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Lieferantin; (ii) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; im Fall einer (iii) Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) und (iv) Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz beschränkt sich die Haftung der Lieferantin für durch das Produkt entstandene Personen- oder Sachschäden am Besteller oder an einem Dritten in jedem Fall auf 500.000 EUR je Schadensfall. Der Besteller stellt die Lieferantin von jeglicher diesen Betrag übersteigenden Haftung frei.
8. Haftung für Schadenersatz und Haftungsbeschränkungen
8.1 Im Fall des Verzugs oder Mangels steht dem Besteller Schadenersatz entsprechend den Ziffern 5.5 und 6.6 zu.
8.2 Entwickelt die Lieferantin ein Produkt in Zusammenarbeit mit dem Besteller nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien und auf Kosten der Lieferantin, so haftet die Lieferantin nicht für einen Verzug oder einen Mangel des Produkts, soweit dies nicht in der Vereinbarung vorgesehen wird, bzw. mit Ausnahme der Fälle von (i) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; (ii) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iii) der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten); und (iv) Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner haftet die Lieferantin nicht für einen Verzug oder Mangel eines Produkts, das die Lieferantin dem Besteller kostenlos überlassen oder an den Besteller kostenlos übertragen hat, mit Ausnahmen der Fälle von (i) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; (ii) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iii) der Verletzung von wesentlichen vertraglichen Pflichten (Kardinalspflichten); und (iv) Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 In keinem Fall haftet die Lieferantin für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige wirtschaftliche Folgeverluste, außer im Falle von (i) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; (ii) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iii) der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten); und (iv) Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Dem Besteller steht in keinem Fall Schadenersatz zu, der 7,5 % des Kaufpreises des Produkts übersteigt, außer in den in Ziffer 7.3 aufgeführten Fällen. Bei der Kündigung des Vertrags gilt diese Haftungsbeschränkung unverändert fort.
8.5 Der Besteller kann sich auf keine Strafen gegen die Lieferantin berufen, die nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sind.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Lieferantin Eigentümerin des Produkts. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich vollumfänglich auf die aus der Verarbeitung des Produkts der Lieferantin bzw. aus der Vermischung oder Verbindung (im Sinne der §§ 946, 947, 948 und 950 BGB) des Produkts ergebenden Sachen, wobei die Lieferantin als Herstellerin gilt. Sollten im Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter diese Dritten weiterhin Eigentümer dieser Sachen bleiben, so wird die Lieferantin Miteigentümerin im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen.
10. Vertraulichkeit
10.1 Ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei darf keine Partei Unterlagen an Dritte weitergeben oder anderweitig Informationen vertraulicher Natur über den
Vertrag oder die jeweils andere Partei offenlegen, soweit die Offenlegung nicht für die Vertragserfüllung oder kraft Gesetzes erforderlich ist. Die Parteien schließen Vertraulichkeitsvereinbarungen mit ihren
Mitarbeitern ab bzw. ergreifen weitere zur Sicherstellung der Vertraulichkeit geeignete Maßnahmen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sindoder von denen eine Partei nachweislich ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags Kenntnis erlangt hat. Nach Kündigung dieses Vertrags besteht die Vertraulichkeitsverpflichtung unverändert fort.
11. Höhere Gewalt
11.1 Ein Umstand, der eine Partei vollständig oder im Wesentlichen an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindert und den die betroffene Partei nicht abwenden konnte, gilt als höhere Gewalt. Diese berechtigt die betroffene Partei zur angemessenen Fristverlängerung und Haftungsentlastung. Zu höherer Gewalt gehören insbesondere Blitzschlag, Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Krieg, Mobilisierung oder allgemeine Wehrpflicht, Aufruhr oder Krawalle, Anordnungen, Beschlagnahmungen, Währungsbeschränkungen, öffentlich-rechtliche Verordnungen, Kraftstoffbeschränkungen, allgemeine Knappheit an Transport oder Energie, Streiks, Blockaden sowie andere Arbeitskampfmaßnahmen, unabhängig davon, ob die Partei an dem Streit beteiligt ist. Auch Lieferverzögerungen oder mangelhafte Lieferungen von Unterlieferanten aufgrund der oben genannten Umstände gehören zur höheren Gewalt. Eine Partei muss der anderen Partei unverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, ab dem sie von der höheren Gewalt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
11.2 Wenn die Vertragserfüllung wegen eines in Ziffer 11.1 genannten Umstands für einen Zeitraum von mehr als sechs (6) Monaten verzögert wird, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und haftet nicht wegen dieser Kündigung für Schadenersatz gegenüber der jeweils anderen Partei.
12. Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen, Zertifizierung etc.
12.1 Die Lieferpflicht der Lieferantin hängt von der Einholung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Ausfuhr-, Einfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen ab. Kann diese Genehmigung ohne Fahrlässigkeit der Lieferantin nicht eingeholt werden oder werden gültige Genehmigungen ohne Fahrlässigkeit der Lieferantin widerrufen, so erlischt die Lieferpflicht der Lieferantin und sie haftet dem Besteller nicht für damit verbundene Schäden.
12.2 Der Besteller verpflichtet sich, die geltenden Vorschriften zu befolgen und bei der Einholung der Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen für das gekaufte Produkt sowie etwaiger Wiederausfuhrgenehmigungen mitzuwirken.
12.3 Die Kosten einer eventuellen Zertifizierung des Produkts trägt der Besteller.
13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1 Als gewerbliche Schutzrechte werden sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Eigentumsrechte und Pfandrechte an Urheberrechten, Gebrauchsmustern, Marken, Patenten, Topographierechten, Software, Datenbanken, Know-how, Betriebsgeheimnissen, Erfindungen und weiteren immateriellen Informationen bezeichnet.
13.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jede Partei oder deren Lizenzgeber Alleineigentümer der Technologien und gewerblichen Schutzrechte, die vor dem Vertrag geschaffen wurden. Kein gewerbliches Schutzrecht, dessen Nutzung eine Partei der anderen gestattet, darf ohne schriftliche Zustimmung der einräumenden Partei kopiert, vervielfältigt oder an einen Dritten weitergegeben werden, mit Ausnahme der Rechte, die für den Erwerb des Eigentums an dem Produkt durch den Besteller erforderlich sind.
13.3 Sämtliche gewerblichen Schutzrechte in Bezug auf die nach diesem Vertrag entwickelten Produkte bleiben bei der Lieferantin, unabhängig davon, ob diese durch die Lieferantin oder gemeinsam durch die Parteien entwickelt werden.
14. Verjährung
14.1 Ansprüche gegen die Lieferantin verjähren zwei (2) Jahre ab Lieferung des entsprechenden Produkts, soweit ein Schiedsverfahren nach Ziffer 15.2 wegen des Anspruchs nicht eröffnet wird.
15. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
15.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Sachrecht unter Ausschluss seiner Kollisionsvorschriften und der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
15.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, der Schiedsort ist Frankfurt am Main, und die Verfahrenssprache ist Deutsch.
15.3 Als vertraulich werden die nachstehenden Informationen bezeichnet, die nicht offengelegt werden dürfen: (i) Informationen über vergangene oder aktuelle Schiedsverfahren, die hinreichend detailliert sind, dass die Parteien identifiziert werden können; (ii) schriftliche Erklärungen in Schiedsverfahren sowie mündliche Vorträge vor dem Schiedsgericht; und (iii) der Schiedsspruch, soweit eine Gefahr besteht, dass eine Partei identifiziert werden kann. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist eine Partei, die eine Vollstreckung anstrebt, gegenüber der vollstreckenden Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen in erforderlichem Umfang berechtigt.
a) Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf – Installation und Montage
a.1 Geltungsbereich
a.1.1 Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Lieferantin die Durchführung der Installation und Montage des Produkts als vertragliche Verpflichtung übernimmt bzw. wenn die Parteien dies in schriftlicher oder anderweitiger Form vereinbaren. Neben diesen besonderen Geschäftsbedingungen unterliegen die Installation und die Montage auch den Bestimmungen der Addtech Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf („AGB“), wobei die Parteien einig sind, dass die Regelungen, die für das Produkt gelten, auch für die Installation und die Montage gelten.
a 1.2 Vorbereitung und Umsetzung der Installation und Montage
Als Installation und Montage wird die Verpflichtung der Lieferantin in Bezug auf die technische Installation und Montage des Produkts, inklusive der Hardware und Software (in Abhängigkeit der Beschaffenheit des Produkts), beim Besteller und bei entsprechender Beauftragung die Inbetriebnahme bezeichnet.
a 1.3 Der Begriff Produkt(e) hat dieselbe Bestimmung wie in den geltenden AGB.
a 1.4 In diesen besonderen Geschäftsbedingungen wird jede Einzelvereinbarung zwischen dem Besteller und der Lieferantin über die Installation und Montage als Vertrag bezeichnet. Diese besonderen Geschäftsbedingungen und die AGB sind jeweils Bestandteil jedes entsprechenden Vertrags.
a.2 Vorbereitung auf die und Umsetzung der Installation und Montage
a.2.1 Der Besteller hat auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Vorbereitungsarbeiten gemäß den durch die Lieferantin bereitgestellten Zeichnungen,
Beschreibungen und Anweisungen auszuführen. Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, müssen die Arbeiten des Bestellers spätestens eine (1) Woche vor Beginn der Installation und/oder der Montage fertiggestellt werden.
a.2.2 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, sind dieInstallation und die Montage während der üblichen Arbeitszeiten durchzuführen. Für sämtliche Arbeiten, die die Lieferantin außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in Abstimmung mit dem Besteller durchführt, ist die Lieferantin berechtigt, neben dem vereinbarten Stundensatz auch den von der Lieferantin für Überstunden angesetzten Betrag zu berechnen.
a.2.3 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, muss der Besteller der Lieferantin Folgendes zur Verfügung stellen: (i) die erforderlichen Arbeitskräfte; (ii) Wasser und Strom; (iii) angemessene Umkleide-, Wäsche- und Esszimmer sowie die notwendigen abschließbaren Bereiche; (iv) die für die Installation und die Montage erforderliche Ausrüstung; und (v) Zugang zu den Bereichen, in denen die Installation und die Montage erfolgt. Eine Woche im Voraus hat die Lieferantin den aktuellen Bedarf an den erforderlichen Arbeitskräften mitzuteilen.
a.3 Frist zur Installation und Montage
a.3.1.Nach Lieferung des Produkts, wenn der Vertrag die Installation und Montage beinhaltet, hat die Lieferantin die Installation und Montage innerhalb von drei (3) Wochen ab schriftlicher Aufforderung des Bestellers durchzuführen, soweit der Vertrag nicht etwas anderes vorsieht. Befindet sich die Lieferantin wegen der Installation oder der Montage in Verzug, so gelten die Bestimmungen der Ziffer a.6.
a.4 Abnahme
a.4.1 Die Lieferantin hat dem Besteller die Fertigstellung der Installation und der Montage mitzuteilen. Soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, hat der Besteller innerhalb von fünf (5) Tagen ab Eingang dieser Mitteilung begründete Rügen der Installation und/oder der Montage mitzuteilen. Wird keine Rüge angezeigt, gelten die Installation und die Montage als abgenommen. Wenn die nicht vertragsgemäße
Durchführung der Installation oder der Montage gerügt wird, hat die Lieferantin sicherzustellen, dass die erforderliche Nachbesserung schnellstmöglich durchgeführt wird, soweit der Mangel wesentlich für die Verwendung des Produkts ist.
a.4.2. Vor Abnahme ist der Besteller nicht berechtigt, das Produkt oder einen Teil des Produkts zu verwenden. Verwendet der Besteller das Produkt vor Abnahme ohne die schriftliche Zustimmung der Lieferantin, so gelten die Installation und die Montage als abgenommen. Gewährleistungsrechte finden bei unberechtigter
Verwendung keine Anwendung.
a. 5 Zahlung für die Installation und Montage
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, hat der Besteller auf Kontokorrentbasis Zahlungen nach Erhalt einer monatlichen Rechnung der Lieferantin zu leisten. Die nachstehenden Posten werden darin gesondert aufgeführt:
(i) vereinbarte Fixkosten.
(ii) sämtliche Reisekosten für das Personal der Lieferantin; sämtliche Transportkosten für die Werkzeuge und die persönlichen Sachen; sämtliche Unterkunfts- und Essenskosten des Personals der Lieferantin für jeden Tag, an dem das Personal nicht am Wohnort ist, einschließlich arbeitsfreier Tage, Wochenenden und Feiertage.
(iii) der tägliche Aufwand nach den jeweils geltenden Regeln der Lieferantin, die nicht übermäßig sein dürfen.
(iv) die Vergütung für Arbeiten während der üblichen Arbeitszeiten.
(v) die Vergütung für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
(vi) der nach dem Satz für übliche Arbeitszeiten
abzurechnende Lohn für den Aufwand (a) der erforderlichen Vorbereitungen für die Hin- und Rückreise; (b) der Hin- und Rückreise und der sonstigen Reisen, der dem Personal im Land der Lieferantin gesetzlich oder tarifvertraglich zusteht; und (c) der täglichen Reisen zwischen Unterkunft und Installations- und Montageort.
(vii) Aufwendungen der Lieferantin für die Bereitstellung der Ausrüstung, inklusive der Vergütung für die
Verwendung der eigenen Installations- und Montageausrüstung der Lieferantin und der Vergütung für die in der nachstehenden Ziffer a.5.3 genannten Materialien.
(viii) die nach dem Satz für übliche Arbeitszeiten
abzurechnende Vergütung für Wartezeiten, wenn die Arbeiten durch Umstände verhindert werden, die nach dem Vertrag nicht von der Lieferantin zu vertreten sind.
(ix) die auf den Rechnungsbetrag anfallenden Steuern und Abgaben, die jeweils durch den Besteller zu tragen sind.
a.5.2. Die Lieferantin ist berechtigt, dem Besteller alle sechs (6) Monate ab Vertragsabschluss Änderungen der vereinbarten Stundensätze vorzuschlagen. Widerspricht der Besteller diesem Vorschlag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Eingang dieses Vorschlags, so gilt der Vorschlag mit sofortiger Wirkung als angenommen. Widerspricht der Besteller diesem Vorschlag innerhalb von zwei (2) Wochen schriftlich, so kann die Lieferantin den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen kündigen.
a.5.3. Sollten der Lieferantin im Zusammenhang mit der Installation und/oder der Montage Kosten für Materialien usw. entstehen, so steht der Lieferantin eine gesonderte Vergütung dafür zu.
a.5.4 Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist die Lieferantin berechtigt, sämtliche Arbeiten oder Teile davon sowie sämtliche Materiallieferungen einzustellen, ohne dass die Lieferantin für daraus entstehende Kosten haftet. Die Lieferantin kann auch sofort sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Arbeiten in Rechnung stellen, wobei diese Rechnung innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig wird, und zwar ungeachtet weiterer Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen und ungeachtet sämtlicher weiterer vereinbarter Zahlungsbedingungen. Ist der Besteller für einen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des fälligen Betrags durch die Lieferantin in Verzug, so kann die Lieferantin den Vertrag mit dem Besteller mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
a.6. Die Haftung der Lieferantin für die Installation und die Montage
a.6.1. Nach der vorstehenden Ziffer a.1.1 erstreckt sich die Haftung der Lieferantin auch auf Mängel, die auf die mangelhafte Durchführung der Installation und/oder der Montage durch die Lieferantin zurückzuführen sind, und die Lieferantin haftet dafür nach den Bestimmungen der AGB. Die Lieferung des Produkts und die Verzugsfolgen in Bezug auf das Produkt unterliegen allein den AGB, während der Verzug der Installation und Montage diesen besonderen Geschäftsbedingungen unterliegt. Die in den AGB enthaltenen Regelungen der Verzugsfolgen gelten entsprechend.
a.6.2. Die Begrenzung des Schadens- und Aufwendungsersatzes berechnet sich auf Basis der für die Installation und Montage geleisteten Zahlung, die der Anspruch betrifft, und nicht auf Basis des Kaufpreises für das Produkt oder einer abweichenden Berechnungsbasis.
a.6.3. In Abweichung von den AGB (Ziffer 6.3) beträgt die Haftung der Lieferantin für Installations- und Montagemängel ein (1) Jahr ab dem nach Ziffer a.4.1 dieser besonderen Geschäftsbedingungen geltenden Zeitpunkt im Hinblick auf die Abnahme und nicht ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Besteller.
b) Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf – Wartung und Instandhaltung
b.1 Geltungsbereich
b.1.1. Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten, wenn der Besteller die Lieferantin mit der Durchführung der Wartung und Instandhaltung beauftragt oder wenn die Parteien dies in schriftlicher oder anderweitiger Form vereinbaren. Neben diesen besonderen
Geschäftsbedingungen unterliegen die Wartung und Instandhaltung hiermit den Bestimmungen der PGS Tec Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf („AGB“), wobei die Parteien einig sind, dass das, was für das Produkt gilt, auch für die Wartung und Instandhaltung gilt.
b.1.2 Zu der Instandhaltungsverpflichtung der Lieferantin nach diesen besonderen Geschäftsbedingungen gehört die Fehlerbehebung nur, wenn dies spezifisch zwischen den Parteien vereinbart ist.
b.1.3. Als Wartung und Instandhaltung werden die im Einzelnen in jedem Auftrag aufgeführten Leistungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bezeichnet.
b.1.4. Als Auftrag wird der Auftrag bezeichnet, der bei der Lieferantin für die Durchführung der Wartung und Instandhaltung eingeht.
b.1.5. Zum Zweck dieser besonderen Geschäftsbedingungen wird jede Einzelvereinbarung zwischen dem Besteller und der Lieferantin über die Wartung und Instandhaltung als Vertrag bezeichnet. Diese besonderen Geschäftsbedingungen und die AGB sind jeweils Bestandteil jedes entsprechenden Vertrags.
b.2 Umgang des Auftrags
b.2.1. Die Lieferantin verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen Wartungs- und Instandhaltungsaufträge für angegebene und von der Lieferantin gelieferte Ausrüstung, insbesondere Zubehör (das „Produkt“), auszuführen.
b.2.2. Der Auftrag kann nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass der Umfang des Auftrags geändert werden muss, so hat diese die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
b.3 Ausführung des Auftrags
b.3.1 Die Parteien benennen jeweils einen Ansprechpartner. Die benannten Ansprechpartner sind berechtigt, für die Parteien verbindliche Entscheidungen im Rahmen des Vertrags zu treffen und den Auftrag zu ändern. Die Ansprechpartner sind jedoch nicht berechtigt, die Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen zu ändern.
b.3.2 Die Lieferantin hat ihren Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nachzukommen.
b.3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart, ist die Lieferantin nicht zur Bereitstellung der für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Materialien verpflichtet.
b.3.4 Der Besteller hat der Lieferantin Zugang zu den Räumlichkeiten, den Informationen, der Dokumentation, der Ausrüstung und den Materialien zu gewähren, die für den Auftrag und für die ansonsten zum Ergreifen der vereinbarten Maßnahmen erforderlich sind. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die der Lieferantin bereitgestellten Informationen richtig, eindeutig und vollständig sind. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Lieferantin Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten.
b.3.5 Vereinbaren die Parteien, dass der Besteller ergänzende Leistungen erbringt, so hat der Besteller sicherzustellen, dass diese innerhalb der vereinbarten Frist erbracht werden oder bei der Vereinbarung einer bestimmten Frist innerhalb dieser Frist, damit die Arbeiten der Lieferantin fristgemäß ausgeführt werden.
b.3.6 Der Besteller hat die regelmäßige Instandhaltung des Produkts gemäß den Anweisungen der Lieferantin durchzuführen.
b.3.7 Während der Laufzeit des Vertrags verfügt die Lieferantin über das ausschließliche Recht zur Durchführung der Wartung und Instandhaltung des Produkts nach diesen besonderen Geschäftsbedingungen. Sollte der Besteller ohne die Zustimmung der Lieferantin diese Arbeiten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen, so ist die Lieferantin berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Zu diesem ausschließlichen Recht gehört jedoch nicht die laufende, durch den Besteller durchzuführende Pflege und Inspektion.
b.3.8 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, ist der Auftrag während der üblichen Arbeitszeiten der Lieferantin auszuführen. Für sämtliche Arbeiten, die die Lieferantin außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in Abstimmung mit dem Besteller durchführt, ist die Lieferantin berechtigt, neben dem vereinbarten Stundensatz auch den von der Lieferantin für Überstunden angesetzten Betrag zu berechnen.
b.3.9 Die Lieferantin hat das Produkt entsprechend den in diesen besonderen Geschäftsbedingungen ausgeführten Verfahren oder, wenn keine solchen Verfahren vorgesehen werden, entsprechend den jeweils von der Lieferantin angewandten Verfahren instand zu halten.
b.3.10 Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, wird der Auftrag beim Besteller ausgeführt.
b.3.11 Während der Ausführung des Auftrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab seiner Ausführung verpflichtet sich der Besteller weder das Personal der Lieferantin abzuwerben noch das Personal der Lieferantin als Berater in einem anderen Unternehmen zu engagieren.
b.3.12.Vorbehaltlich einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Besteller ist die Lieferantin berechtigt, ihre Rechte und/oder Verpflichtungen nach diesem Vertrag an einen anderen Dienstleister zu übertragen.
b.3.13 Die Lieferantin hat sicherzustellen, dass der Auftrag nach dem vereinbarten Zeitplan ausgeführt wird, soweit ein entsprechender Zeitplan durch die Parteien erstellt wird. Für den Fall, dass der Auftrag aufgrund eines durch den Besteller zu vertretenden Grunds bzw. eines seitens des Bestellers vorliegenden Umstands nicht fristgemäß ausgeführt wird, ist die Lieferantin berechtigt, die vereinbarte Ausführungsfrist im erforderlichen Umfang zu verlängern. Die Lieferantin ist auch dann berechtigt, die vereinbarte Ausführungsfrist im erforderlichen Umfang zu verlängern, wenn der Auftrag geändert oder sein Umfang erweitert wird oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, damit das Personal einen kraft Gesetzes oder sonstiger Verordnung vorgesehenen Urlaub oder Jahresurlaub antreten kann.
b.3.14 Sämtliche Lieferungen zum und vom Besteller im Zusammenhang mit Reparaturen und Ersatzleistungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Bestellers.
b.4 Zahlung
b.4.1 Für Zahlungen gelten die AGB (Ziffer 4) mit den folgenden Ergänzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart, hat der Besteller auf Kontokorrentbasis Zahlungen nach Erhalt einer monatlichen Rechnung der Lieferantin zu leisten.
b.4.2 Die Lieferantin ist berechtigt, dem Besteller alle sechs (6) Monate ab Vertragsabschluss Änderungen der vereinbarten Stundensätze vorzuschlagen. Widerspricht der Besteller diesem Vorschlag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Eingang dieses Vorschlags, so gilt der Vorschlag mit sofortiger Wirkung als angenommen.
b.4.3. Sollten der Lieferantin im Zusammenhang mit der Wartung und Instandhaltung Kosten für Materialien usw. entstehen, so steht der Lieferantin eine gesonderte Vergütung dafür zu.
b.4.4 Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist die Lieferantin berechtigt, sämtliche Arbeiten oder Teile davon sowie sämtliche Materiallieferungen einzustellen, ohne dass die Lieferantin für daraus entstehende Kosten haftet. Die Lieferantin kann auch sofort sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Arbeiten in Rechnung stellen, wobei diese Rechnung innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig wird, und zwar ungeachtet weiterer Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen und ungeachtet sämtlicher weiterer vereinbarter Zahlungsbedingungen. Ist der Besteller für einen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des fälligen Betrags durch die Lieferantin in Verzug, so kann die Lieferantin den Vertrag mit dem Besteller mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.
b.4.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen einer ausstehenden Beseitigung eines Fehlers oder Mangels zu verweigern.
b.5 Die Verantwortung der Lieferantin für den Auftrag
b.5.1 Die Haftung der Lieferantin erstreckt sich auch auf Mängel, die auf die mangelhafte Ausführung des Auftrags durch die Lieferantin zurückzuführen sind, und die Lieferantin haftet dafür nach den Bestimmungen der
AGB. Die Ausführung des Auftrags und die Verzugsfolgen in Bezug auf den Auftrag unterliegen ausschließlich den AGB.
b.5.2 Die Begrenzung des Schadens- und Aufwendungsersatzes berechnet sich auf Basis der unter dem Auftrag, den der Anspruch betrifft, zu leistenden Zahlung und nicht auf Basis des Kaufpreises oder einer abweichenden
Berechnungsbasis.
b.5.3 In Abweichung von den AGB (Ziffer 6.3) beträgt die Haftung der Lieferantin in Bezug auf den Auftrag sechs (6) Monate ab Lieferung der Wartung und Instandhaltung und nicht ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Besteller.
b.6 Eigentum
b.6.1 Der Eigentümer des Produkts ist auch Inhaber der darin installierten Teile. Soweit nicht etwas anderes vereinbart, ist die Lieferantin Eigentümerin der ersetzten Teile.
c) Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf – Entwicklung
c.1 Geltungsbereich
c.1.1 Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Lieferantin eine schriftliche oder sonstige Vereinbarung mit dem Besteller über die kundenspezifische
Entwicklung für den Besteller abschließt. Neben diesen besonderen Geschäftsbedingungen unterliegt die kundenspezifische Entwicklung auch den Bestimmungen der PGS Tec Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf („AGB“), wobei das, was für das Produkt gilt, auch für die kundenspezifische Entwicklung gilt, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
c.1.2. Zum Zweck dieser besonderen Geschäftsbedingungen wird die im Einzelnen im jeweiligen Vertrag aufgeführte Arbeit, die durch die Lieferantin zur Entwicklung einer spezifischen Lösung, einer spezifischen Funktionalität oder eines spezifischen Produkts für den Besteller
ausgeführt wird, als kundenspezifische Entwicklung bezeichnet.
c.1.3. In diesen besonderen Geschäftsbedingungen wird der Auftrag als Auftrag bezeichnet, der bei der Lieferantin für die Durchführung der kundenspezifischen Entwicklung eingeht.
c.1.4. In diesen besonderen Geschäftsbedingungen bezieht sich der Vertrag auf jede Einzelvereinbarung zwischen dem Besteller und der Lieferantin, die eine kundenspezifische Entwicklung beinhaltet. Diese besonderen Geschäftsbedingungen und die AGB sind jeweils Bestandteil jedes entsprechenden Vertrags.
c.2 Umfang des Auftrags
c.2.1 Die Lieferantin verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen Aufträge zur kundenspezifischen Entwicklung in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise auszuführen.
c.2.2 Der Auftrag kann nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass der Umfang des Auftrags geändert werden muss, so hat diese die jeweils andere Partei schnellstmöglich schriftlich darüber zu informieren.
c.3 Ausführung des Auftrags
c.3.1 Die Parteien benennen jeweils einen Ansprechpartner. Die benannten Ansprechpartner sind berechtigt, den Auftrag zu ändern und für die Parteien verbindliche Entscheidungen im Rahmen des Vertrags zu treffen. Die Ansprechpartner sind jedoch nicht berechtigt, diese
besonderen Geschäftsbedingungen zu ändern.
c.3.2 Die Lieferantin führt die kundenspezifische Entwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Die Lieferantin führt die kundenspezifische Entwicklung auch nach Maßgabe des Vertrags aus.
c.3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart, ist die Lieferantin nicht zur Bereitstellung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien verpflichtet.
c.3.4 Der Besteller muss der Lieferantin Zugang zu den Räumlichkeiten, den Informationen, der Dokumentation, der Ausrüstung und den Materialien, die für den Auftrag und für die ansonsten zum Ergreifen der vereinbarten Maßnahmen erforderlich sind. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die der Lieferantin bereitgestellten Informationen richtig, eindeutig und vollständig sind. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so steht der Lieferantin eine Vergütung für die dadurch entstehenden Mehrkosten zu. Der Besteller ist für alle Genehmigungen und Mitteilungen verantwortlich, die dem Besteller die Verwendung und Empfangnahme der kundenspezifischen Entwicklung ermöglichen.
c.3.5 Vereinbaren die Parteien, dass der Besteller unterstützende Leistungen erbringt, so hat der Besteller sicherzustellen, dass diese innerhalb der für diese Leistungen vereinbarten Frist erbracht werden oder, wenn keine bestimmte Frist vereinbart ist, in solcher Weise, dass die Arbeiten der Lieferantin fristgemäß ausgeführt werden.
c.3.6 Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, wird der Auftrag bei der Lieferantin ausgeführt.
c.3.7 Während der Ausführung des Auftrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab Ausführung des Auftrags verpflichtet sich der Besteller, das Personal der Lieferantin nicht abzuwerben.
c.3.8 Vorbehaltlich einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Besteller ist die Lieferantin berechtigt, ihre Rechte und/oder Verpflichtungen nach diesem Vertrag an einen anderen Dienstleister zu übertragen.
c.3.9 Die Lieferantin hat sicherzustellen, dass der Auftrag nach dem vereinbarten Zeitplan ausgeführt wird, soweit ein entsprechender Zeitplan durch die Parteien erstellt wird. Für den Fall, dass der Auftrag aufgrund eines durch den Besteller zu vertretenden Grunds bzw. eines seitens des Bestellers vorliegenden Umstands nicht fristgemäß ausgeführt wird, ist die Lieferantin berechtigt, die vereinbarte Ausführungsfrist im erforderlichen Umfang zu verlängern. Die Lieferantin ist auch dann berechtigt, die vereinbarte Ausführungsfrist im erforderlichen Umfang zu verlängern, wenn der Auftrag geändert oder sein Umfang erweitert wird oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, damit das Personal einen kraft Gesetzes oder sonstiger Verordnung vorgesehenen Urlaub oder Jahresurlaub antreten kann.
c.4 Zahlung
c.4.1 Für Zahlungen gelten die AGB (Ziffer 4) mit den folgenden Ergänzungen. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Zahlung für kundenspezifische Entwicklung in der Weise erfolgt, dass der Besteller verpflichtet ist, während eines bestimmten Zeitraumes bestimmte Mindestmengen von Produkten oder Leistungen von der Lieferantin abzunehmen. Tätigt der Besteller diese vereinbarten Mindestabnahmen nicht, so zeigt die Lieferantin dem Besteller dies als Vertragsverletzung an, die als wesentliche Vertragsverletzung gilt. Nach Eingang der Anzeige behebt der Besteller innerhalb von dreißig (30) Tagen die Vertragsverletzung. Behebt der Besteller diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der Anzeige, so hat die Lieferantin das Recht, den ausstehenden Betrag mit der Aufforderung in Rechnung zu stellen, dass die Zahlung spätestens zehn (10) Tage nach Eingang der Rechnung zu leisten ist, ohne dass die Lieferantin zur Bereitstellung zusätzlicher Produkte oder Materialien verpflichtet ist, und kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
c.4.2 Sollten der Lieferantin im Zusammenhang mit einem Auftrag Kosten für Materialien usw. entstehen, so steht der Lieferantin eine gesonderte Vergütung dafür zu.
c.4.3 Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist die Lieferantin berechtigt, Arbeiten oder Teile davon sowie sämtliche Materiallieferungen einzustellen, ohne dass die Lieferantin für daraus entstehende Kosten haftet. Die Lieferantin ist auch berechtigt, neben und in Ergänzung zu diesen besonderen Geschäftsbedingungen und sämtlichen weiteren vereinbarten Zahlungsbedingungen sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Arbeiten in Rechnung stellen, wobei diese Rechnung innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig wird.
C.5 Die Verantwortung der Lieferantin hinsichtlich des Auftrags
C.5.1 Die Lieferantin haftet für Mängel, die dadurch entstehen, dass die Lieferantin den Auftrag in einer Art und Weise ausführt, die gegen die Bestimmungen des Vertrags, die AGB und diese Ziffer c.3.2 verstößt. Die Ausführung des Auftrags und die Verzugsfolgen in Bezug auf den Auftrag unterliegen allein den AGB.
c.5.2 Die Begrenzung des Schadens- und Aufwendungsersatzes berechnet sich auf Basis der unter dem Auftrag, den der Anspruch betrifft, geleisteten Zahlung und nicht auf Basis des Kaufpreises oder einer abweichenden Berechnungsbasis.
c.6.Gewerbliche Schutzrechte
c.6.1 Die Lieferantin ist Eigentümerin sämtlicher sich aus der kundenspezifischen Entwicklung ergebenden gewerblichen Schutzrechte. Die Lieferantin gewährt dem Besteller ein weltweites, nicht ausschließliches,
uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Ergebnissen der kundenspezifischen Entwicklung.
c.6.2 Die Lieferantin stellt dem Besteller die kundenspezifische Entwicklung und alle darin enthaltenen geistigen Eigentumsrechte ohne jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung für die Nichtverletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter oder der
Ausübungsfreiheit (freedom to operate) zur Verfügung.
c.6.3 Dem Besteller ist bekannt, dass die als Teil oder zusammen mit der kundenspezifischen Entwicklung bereitgestellten Softwareprogramme und/oder Materialien Dritter gesonderten Bedingungen unterliegen können. Die Lieferantin gibt keine Gewährleistungen zur Funktionalität dieser Softwareprogramme und/oder Materialien Dritter und haftet in keinem Fall in Bezug auf diese Softwareprogramme und/oder Materialien Dritter.
c.7 Verarbeitung personenbezogener Daten
c.7.1 Soweit die Lieferantin personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers verarbeitet, ist der Besteller der Verantwortliche und die Lieferantin die Auftragsverarbeiterin. Zusätzlich schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Bestellers ab. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur nach geltendem Recht, nach Anweisung des Bestellers und nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags.
c.7.2 Stehen die Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag im Widerspruch, so sind die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten maßgeblich.