VERHALTENSKODEX – CODE OF CONDUCT – FÜR ZULIEFERER
PGS Tecs Vision ist, führende technische Lösungen für ein nachhaltiges Morgen bereitzustellen. Damit wir diese Vision leben, müssen wir uns stetig weiterentwickeln, ohne bei der verantwortungsvollen Unternehmensführung Kompromisse zu machen. Wir wollen sicherstellen, dass alle unsere Zulieferer im Einklang mit den Bedingungen und Regeln unseres Code of Conduct für Zulieferer arbeiten, der auf internationalen Standards für Menschenrechte, Arbeitspraktiken, Korruptionsbekämpfung und Umweltschutz basiert. Das Ziel dieses Code of Conduct ist, sicherzustellen, dass unsere Lieferkettenbeziehungen überall auf der Welt auf maßgebenden Werten aufgebaut sind und fair bewertet werden. PGS Tec möchte positiv auf unsere Lieferkette einwirken und ihre Transparenz erhöhen, um Beziehungen dort zu stärken, wo dies am dringendsten erforderlich ist. Im Fall einer Nichteinhaltung unseres Code of Conduct für Zulieferer werden wir helfen, einen Plan aufzustellen, um vollständige Compliance zu erreichen und Lücken zu schließen. Danke, dass Sie unser Bekenntnis teilen, gemeinsam auf verantwortungsvolle Weise Geschäfte zu betreiben.
Über PGS Tecs Code of Conduct für Zulieferer
PGS Tecs Code of Conduct für Zulieferer fasst die ethischen Werte zusammen, die nach Meinung des PGS Tec-Konzerns („PGS Tec“) in den Beziehungen mit allen unseren Zulieferern von Produkten und Dienstleistungen gelten sollten. Dem Code of Conduct liegen der „Global Compact“ der Vereinten Nationen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen sowie das Wettbewerbsrecht und Vorschriften gegen Korruption zugrunde.
- ALLGEMEINE PRINZIPIEN
PGS Tecs Ambition ist, mit unseren Zulieferern zusammenzuarbeiten und sie regelmäßig zu überprüfen, um eine positive Veränderung zu erreichen. Sämtliche Zulieferer unserer Gesellschaften müssen den Code of Conduct für Zulieferer respektieren und ebenfalls einen solchen erarbeiten und umsetzen, der nicht gegen die Werte verstößt, für die PGS Tec steht. Es obliegt dem Zulieferer, sicherzustellen, dass seine Unterlieferanten dem Inhalt dieses Code of Conduct entsprechen. PGS Tec wählt Zulieferer vor allem nach zwei Kriterien aus: – nach der Fähigkeit, Produkte und Dienstleistungen auf geschäftsmäßige Weise zu liefern, und – nach der Fähigkeit, den Anforderungen dieses Code of Conduct für Zulieferer zu entsprechen.
1.1 Umsetzung geltender Vorschriften
Der Zulieferer muss im Rahmen seiner Tätigkeit alle nationalen und internationalen Gesetze und anderen Vorschriften kennen, die in den Ländern gelten, in denen er tätig ist, und sie – als Mindestanforderung – befolgen. Der Zulieferer muss stets die jeweils höchsten Anforderungen erfüllen, die sich entweder aus der anzuwendenden Gesetzgebung oder aus diesem Code of Conduct für Zulieferer ergeben.
- MENSCHENRECHTE
Alle Personen, die direkt oder indirekt für den Zulieferer tätig sind, haben das Recht darauf, dass ihre Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen beachtet werden.
2.1 Arbeitsumgebung
Eine Mindestanforderung ist, dass der Zulieferer den einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften zur Arbeitsumgebung und zum Arbeitsverhältnis folgt. Der Zulieferer muss für einen sicheren, hygienischen und gesunden Arbeitsplatz sorgen. Dies bedeutet unter anderem, dass der Arbeitsplatz Brandschutzvorrichtungen, einen Evakuierungsplan, erforderliche Sicherheitsausrüstung und -routinen, ein System zur Nachverfolgung von Unfällen sowie Erste-Hilfe-Ausstattung hat, dass der Zugang zu sauberen Toiletten und Trinkwasser gewährleistet wird, dass für alle Beschäftigten angemessene Unfallversicherungen abgeschlossen sind und dass alle Beschäftigten ordnungsgemäß angeleitet wurden, die Maschinen, Ausrüstung und chemischen Stoffe sicher handzuhaben.
2.2 Arbeitsbedingungen
Der Zulieferer muss Arbeitszeiten sicherstellen und Löhne und Überstundenzuschläge mindestens entsprechend den nationalen Gesetzen und Verträgen beziehungsweise nach dem Standard der lokalen Branche zahlen. Der Zulieferer muss sicherstellen, dass die Arbeitswoche auf 48 Stunden begrenzt ist und unter keinen Umständen 60 Stunden einschließlich Überstunden überschreitet. Überstunden müssen freiwillig sein und dürfen nur gelegentlich eingesetzt werden. Beschäftigte haben das Recht auf mindestens einen freien Tag pro Woche. Der Zulieferer muss mindestens einen existenzsichernden Lohn bieten, was bedeutet, dass der Lohn stets ausreichend sein sollte, damit die Grundbedürfnisse gedeckt sind und noch zusätzliches Einkommen übrig ist, nachdem Notwendigkeiten wie Unterkunft und Essen bezahlt wurden. Der Zulieferer muss seinen Beschäftigten mindestens alle gesetzlich festgelegten Vergünstigungen gewähren, zu denen auch Renten- und Urlaubsansprüche gehören.
2.3 Kinderarbeit
Unsere Zulieferer müssen sich an die UN-Kinderrechtskonvention, an das ILO-Übereinkommen 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie an das ILO-Übereinkommen 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit halten. Es darf niemand eingestellt werden, der nicht seine gesetzliche Schulpflicht erfüllt hat oder jünger als 15 Jahre ist. Der Zulieferer muss vor Ort eine Dokumentation vorhalten, aus der das Alter sämtlicher Mitarbeiter hervorgeht. Sollten wir bei einem unserer Zulieferer einen Fall von Kinderarbeit feststellen, so fordern wir eine Lösung des Problems, die die soziale Situation des Kindes nicht verschlechtert. Der Zulieferer muss zusichern, dass die Kinder in ein Förderunterrichtsprogramm aufgenommen werden, anstatt dass ihr Beschäftigungsverhältnis fristlos gekündigt wird. Das Programm muss Zugang zu Bildung und finanzieller Unterstützung enthalten und ist in Absprache mit dem Kind und seiner Familie oder seinen nächsten Angehörigen festzulegen. Der Zulieferer darf keine jungen Arbeitskräfte (unter 18 Jahren) für Arten von Arbeit einstellen, die wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Moral gefährden.
2.4 Disziplinarmaßnahmen
Mitarbeiter sind respekt- und würdevoll zu behandeln. Kein Mitarbeiter darf unter welchen Umständen auch immer einer körperlichen Bestrafung oder anderen Formen physischer, sexueller, psychologischer Disziplinierungen, Benachteiligungen oder Zwängen ausgesetzt werden. Lohnabzüge sind nicht als Strafmaßnahmen zulässig, sofern diese nicht in Tarifverträgen oder gesetzlich geregelt sind.
2.5 Diskriminierung
Bei PGS Tec streben wir eine nicht diskriminierende Unternehmenskultur an, die auf Verantwortung und Respekt beruht. Deshalb dulden wir bei unseren Zulieferern keine Form von Diskriminierung oder Benachteiligung.
2.6 Vereinigungsfreiheit
Die Arbeitnehmer haben auf allen Ebenen das Recht auf Vereinigungsfreiheit. Die Zulieferer dürfen Arbeitnehmer nicht behindern, wenn sich diese einer Gewerkschaft oder anderen Organisation anschließen oder in kollektive Verhandlungen eintreten wollen. Der Zulieferer muss gewählte Arbeitnehmervertreter anerkennen und mit ihnen in gutem Glauben Verhandlungen bezüglich wichtiger Anliegen an der Arbeitsstätte führen.
2.7 Drohungen und Benachteiligungen
Die Zulieferer dürfen Arbeitnehmer weder bedrohen noch benachteiligen oder sie auf andere Weise beschränken, wenn diese ihre gesetzlichen Rechte friedlich ausüben wollen. Sie dürfen sich in diese Ausübung auch nicht einmischen.
2.8 Zwangsarbeit
Wir akzeptieren weder Zwangs- oder Sklavenarbeit noch unfreiwillige oder unbezahlte Arbeit in welcher Form auch immer. Hierzu gehören auch Verträge, die unter zwangsmäßigen Bedingungen zustande kommen, sowie illegale Beschäftigung. Sämtliche Arbeiten, die ausgeführt werden, müssen durch ein anerkanntes Arbeitsverhältnis begründet sein, das der jeweiligen Gesetzgebung vor Ort entspricht. Die Mitarbeiter müssen das Recht haben, ihre Beschäftigung innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist zu beenden, ohne dass ihnen ein Lohnabzug oder andere Folgen drohen. Wir dulden auch keine Maßnahmen, die die Rechte der Niederlassungsfreiheit der Mitarbeiter beschränken; und niemand darf gegen seinen Willen am Arbeitsplatz festgehalten werden. Der Zulieferer muss Routinen und Verfahren haben, mit denen er die Gefahr aller Formen von Zwangsarbeit und Menschenhandel minimiert.
- GESCHÄFTSETHIK
Der Zulieferer muss seine Tätigkeit in ethischer Weise durchführen und internationale Handelsregeln sowie Regeln zur Exportkontrolle befolgen. Der Zulieferer muss Routinen und Verfahren einführen, um Transparenz zu fördern, und er muss gewährleisten, dass keinerlei Dokumente, die die Umsetzung dieses Code of Conduct durch den Zulieferer betreffen, manipuliert werden können. Der Zulieferer muss das geistige Eigentum achten und vertrauliche Informationen gegen Diebstahl, Betrug und unbefugte Offenlegung schützen.
3.1 Korruptionsbekämpfung
Wir dulden nicht, dass Zulieferer die Entscheider innerhalb der Gesellschaften des PGS Tec-Konzernes, andere Zulieferer oder Käufer und/oder Repräsentanten von Behörden und der öffentlichen Hand usw. auf unbefugte Weise zu beeinflussen versuchen oder auf andere Art Maßnahmen ergreifen oder unterlassen, die gegen die jeweils geltende Gesetzgebung gegen Korruption, Bestechung, Erpressung und Unterschlagung
fortsetzen. Zulieferer dürfen unter keinen Umständen Vorteile oder andere Mittel anbieten oder entgegennehmen, die als unangemessen anzusehen sind.
3.2 Konfliktgebiete
Der Zulieferer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Geschäfte getätigt werden, die in irgendeiner Form Kriege und andere Konflikte, Extremismus, Geldwäsche, den Handel mit Drogen, illegalen Waffen oder Sklaven unterstützen. Dies betrifft auch die Verwendung von konfliktbelasteten Mineralien.
3.3 Unparteilichkeit und Interessenkonflikte
Der Zulieferer hat Interessenkonflikte zu vermeiden, die seine Vertrauenswürdigkeit in Abrede stellen könnte, und er muss gegebenenfalls die zuständige Gesellschaft des PGS Tec-Konzernes über mögliche Interessenkonflikte informieren.
3.4 Gesunder Wettbewerb
Keiner der Zulieferer von PGS Tec darf sich an Preisabsprachen und Marktaufteilungen zwischen Wettbewerbern, Preislenkungen von Zwischenhändlern, Behinderungen von Innovationen oder anderen wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen beteiligen.
- UMWELT
Die Zulieferer müssen die einschlägige Umweltgesetzgebung des Landes, in dem sie tätig sind, befolgen und ihren Betrieb hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen verantwortungsbewusst führen. Die Zulieferer müssen geltende Vorschriften zu Luftverunreinigungen, gefährlichem Abfall, Wasseraustritt, chemischer Lagerung, Wiederverwendung von Abfällen und Kontrollen der Abfallverarbeitung befolgen. Sie müssen zudem angemessene Maßnahmen ergreifen, um ihre direkten und indirekten negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern, und kontinuierlich das Erfüllen der gesetzten Ziele zur Verbesserung prüfen. Wir ermuntern unsere Zulieferer, ein dokumentiertes Umweltmanagementsystem (EMS) zu haben, um die Verfahrensweisen und Produktionsprozesse der Organisation auf umfassende und dokumentierte Weise zu verwalten, insbesondere was die Einhaltung von Umweltvorschriften angeht. Die Zulieferer müssen alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen für ihre Tätigkeit beschaffen und bewahren. Sie haben gegebenenfalls die betroffenen Gesellschaften von PGS Tec über wesentliche Vorfälle zu informieren sowie darüber, wie sie die Lage handhaben und wie sie dafür sorgen, dass vergleichbare Vorfälle zukünftig verhindert werden.
4.1 Umgang mit und Vorschriften über gefährliche Stoffe
Der Zulieferer muss alle nationalen Gesetze und Vorschriften befolgen, die bestimmte Stoffe verbieten oder beschränken. Beispielsweise muss der Zulieferer Materialbeschränkungen (z. B. REACH) einhalten und kontinuierlich Aufzeichnungen über relevante Rohmaterialdeklarationen wie Materialdatenblätter (MDS) oder Ähnliches führen. Der Zulieferer muss Systeme und Abläufe haben, um die sichere Handhabung von Chemikalien im Betrieb, Berichtswesen und Offenlegungen für konfliktbelastete Materialien, die Handhabung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen sowie Notfallroutinen zur Verhinderung und Minimierung von Gesundheits- und Umweltbelastungen zu überwachen.
4.2 Abwässer, Festabfälle und Luftemissionen
Im Betrieb, bei Industrieprozessen und in Sanitäreinrichtungen anfallende Abwässer und Festabfälle müssen wie durch geltende Gesetze und Vorschriften verlangt aufbereitet werden, bevor sie in die Umwelt entlassen und entsorgt werden. Im Betrieb entstehende Luftemissionen beispielsweise von flüchtigen organischen Chemikalien, Aerosolen, Korrosionsstoffen, Partikeln und Verbrennung durch Produkte müssen wie durch geltende Gesetze und Vorschriften verlangt aufbereitet werden, bevor sie in die Umwelt entlassen werden.
4.3 Emission von Treibhausgasen
PGS Tec ermutigt alle Lieferanten, ihre Klimabelastung zu verringern und Ziele für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus ihrem eigenen Betrieb aufzustellen. PGS Tec hat die langfristige Ambition, eine kohlefreie Lieferkette zu erreichen.
- ANWENDUNG UND UMSETZUNG
Der Code of Conduct gilt für alle Zulieferer von PGS Tec. PGS Tec behält sich das Recht vor, als Konzern oder durch Dritte auf eigene Kosten nach angemessener Ankündigungsdauer ein Prüfverfahren oder eine Kontrolle durchzuführen, um festzustellen, inwieweit die Anforderungen nach diesem Code of Conduct erfüllt werden. Der Zulieferer muss alle wichtigen Dokumente registrieren und nachweisen können, wie man PGS Tecs Code of Conduct befolgt. Verstößt ein Zulieferer gegen den Code of Conduct und führt trotz vorgebrachter Kritik und vereinbarten Maßnahmenplanes nicht innerhalb des übereingekommenen Zeitraumes die festgestellten Verbesserungen aus, wird die Geschäftsbeziehung mit dem Zulieferer beendet. Solche Maßnahmen schließen nicht aus, dass PGS Tec rechtliche Schritte ergreift. Wir ermuntern Partner dazu, Beziehungen zu melden, die möglicherweise mit dem Code of Conduct für Zulieferer in Konflikt stehen. PGS Tec stellt ein anonymes Whistleblower-System bereit, das Partnern offensteht. Weitere Informationen finden Sie unter www.pgstec.se/whistleblower.
- NULL-TOLERANZ-STANDARDS
PGS Tec betreibt keine Geschäfte mit einem Zulieferer, der gegen grundlegende Menschenrechte verstößt. Die folgenden Praktiken werden als inakzeptabel betrachtet: – der Einsatz von Schuldknechtschaft und Zwangsarbeit einschließlich Gefängniszwangsarbeit und Menschenhandel; – jeglicher Verstoß gegen das ILO-Übereinkommen 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit; – jegliche harte, inhumane oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Arbeitnehmern; – die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber lebensbedrohenden Arbeitsumgebungen, wo sie nicht über die Gefahr informiert wurden und keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden; – die absichtliche Verursachung von Luftverschmutzung und Wasser- oder Bodenkontamination; – jegliche Mittäterschaft an Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und an anderen Verbrechen gegen Menschen wie durch internationales Recht definiert.
Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Code of Conduct für Zulieferer
Hiermit bestätigen wir, dass wir PGS Tecs Code of Conduct für Zulieferer erhalten, gelesen und seinen Inhalt verstanden haben. Wir übernehmen die Verantwortung dafür, seine Einhaltung sicherzustellen und betroffene Arbeitnehmer über den Inhalt dieses Code of Conduct zu informieren.